Dienstag, 27. August 2013

Impressum

Noch einmal "kurz" darauf hingewiesen: für Selbstständige (Gewerbetreibende wie auch Freiberufler) besteht in Deutschland Impressumpflicht (§5 Telemediengesetz). Das ist nichts anderes als eine Herkunftsangabe. Als Unternehmer sind wir angehalten, eine haftungsfähige Adresse, elektronische Kontaktdaten u.a. auszuweisen. Von Verbraucherseite her ist das gut nachvollziehbar. Jedoch treibt dies auch manchesmal Blüten, so ist man als Selbstständiger in Deutschland auch verpflichtet, auf sämtlichen Internetportalen ein Impressum deutlich sichtbar zu hinterlegen. Das heißt, wer das nicht auf Facebook, Xing & Co beachtet, kann ganz schnell von Wettbewerbern über deren Rechtsanwälte abgemahnt werden. Das wird dann nicht ganz billig und da kommt man auch kaum raus. Also - nicht wissen schützt vor Strafe nicht!

In Facebook kann mein seine Seite ganz gut über die Info-Angaben direkt auf das Homepage-Impressum verlinken, damit wäre der Pflicht hier schon genüge getan. Xing hat sich jetzt auch endlich bereit erklärt, eine Möglichkeit einzuräumen. Ganz frisch findet jeder auf seinem Profil ganz rechts unten den Hinweis "Impressum bearbeiten". Hier kann man einfach seinen Text reinkopieren und die Sache ist erledigt.

Bei Twitter bietet sich das Profil an. Hier muss man zwar auf die Anzahl der Zeichen achten, aber machbar ist das.

Nicht zu vergessen: für Schriftwechsel per E-Mail gilt das ebenfalls! Alles, was als geschäftlicher Kontakt gilt, ist so zu werten. Es gibt hier zwar ein paar widersprüchliche Gerichtsentscheide, aber um auf der sicheren Seite zu sein, immer eine ausführliche Absenderangabe drunter packen - kann man ja in den meisten E-Mail-Programmen als sogenannte "Signatur" hinterlegen. Bei Briefen ist das eigentlich selbstverständlich. Eine reine Postfachangabe ohne Straßenadresse gilt übrigens nicht als ladungsfähige Anschrift in diesem Zusammenhang!

Rechtsberatung dazu kann man sich natürlich bei dem Rechtsanwalt seines Vertrauens einholen. Meine Hinweise hier verstehen sich nicht als Rechtsberatung, sondern als Hinweis auf öffentlich zugänglichen Informationen und praktischer Erfahrung - da auch schon Kunden von mir abgemahnt wurden. Ich kann die Beachtung dieser Hinweise einfach nur dringend empfehlen!

Herzliche Grüße - Sabine Krieger

Donnerstag, 22. August 2013

Kassenbuch?

Immer wieder werde ich von Kunden gefragt, ob die Führung eines Kassenbuches erforderlich ist. Und wie man das dann genau macht. Viele Kunden wissen aber auch gar nicht, dass sie zur Führung eines Kassenbuches verpflichtet sind.

Wer muss denn nun eigentlich? Grobe Hilfe gibt hier ein Tipp einer befreundeten Steuerberaterin: wenn regelmäßig Einnahmen bar erfolgen, dann muss ein Kassenbuch geführt werden.

Also nicht, wenn ich mal ein Bahnticket bar kaufe und ansonsten meine Geldeingänge über die Bank reinkommen. Einige Unternehmen müssen schon der Form halber und aufgrund der typischen Geschäftsart ein Kassenbuch führen oder sogar eine spezielle elektronische Kasse einsetzen, z.B. der Frisör, der Gastwirt und der Einzelhandel mit Ladenlokal, der typischerweise Bargeschäfte hat. Rechtssichere Auskunft gibt der Steuerberater zu dem Thema.

Was den meisten gar nicht bewußt ist: hierbei geht es nicht nur um die sehr zeitnahe und lückenlose Aufzeichnung aller Geschäftsvorfälle, hier muss auch täglich ein Kassensturz gemacht werden. Dies gilt ebenso bei der Führung von Kassenbüchern. Ein ausgewiesener Kassenbestand im Buch muss körperlich nachgewiesen werden, d.h. Münzen und Scheine zählen, Summen aufschreiben, Vorgang protokollieren und mit Datum, Uhrzeit und Unterschrift des Verantwortlichen versehen. Umständlich? Mag sein - aber Vorschrift! Falls dies nicht geschieht, kann das Finanzamt eine nicht ordnungsgemäße Kassenführung annehmen und bekommt die Möglichkeit, Umsätze zu schätzen. Wer will das schon.

Details und Hilfen zum Thema Kassenbuch gibt ganz aktuell Lexware. Das kann hier nachgelesen werden. Das Zählprotokoll kann ich auf Anfrage gern zur Verfügung stellen. E-Mail genügt.

Sabine Krieger

Freitag, 2. August 2013

Fahrtenbuch oder km-Pauschale für Selbstständige?

Viele durchblicken das Thema Fahrtenbuch nicht und wen wundert es. Immer wenn es Wahlrechte gibt, wird es kompliziert. Was bietet denn nun Vorteile und was wären die Nachteile und habe ich tatsächlich ein Wahlrecht?

In erster Linie ist der Steuerberater oder die Steuerberaterin da Ansprechpartner Nr. 1. Die können das gut erklären und die Vor- und Nachteile nennen. Wer trotzdem vorher wissen will, worum es geht, für den kann ich es kurz skizzieren.

Wenn ich bis zu 50% mein Fahrzeug betrieblich nutze, kann ich entweder die geschäftlichen Fahrten (vereinfacht) in einer Exceltabelle führen, muss aber auch die Adresse, Grund der Fahrt aufzeigen und kann jeden betrieblich gefahrenen km mit 30 Cent als Betriebsausgabe geltend machen. Stattdessen kann ich auch ordnungsgemäß ein Fahrtenbuch führen. D.h. jede Fahrt aufschreiben, egal ob privat oder geschäftlich und erstmal alle Quittungen für Tanken etc. in die Betriebsausgabe nehmen. Dann muss im Verhältnis der privat gefahrenen km die Betriebsausgabe wieder gemindert werden (sogenannter Eigenverbrauch).

Wenn ich das Fahrzeug mehr als 50% geschäftlich nutze, gehört es zwangsläufig in das Betriebsvermögen. Hier habe ich dann nur noch die Wahl, ob ich den Eigenverbrauch mit der 1%-Regelung ermittle oder ob ich das Fahrtenbuch führe und dann mit den echten Verhältniszahlen gearbeitet wird. Das Fahrtenbuch, damit es vom Finanzamt anerkannt wird, muss sehr sorgfältig und korrekt geführt werden. Ist das nicht der Fall, kommt wieder die 1%-Regelung zum Zuge.

Was das jetzt bedeutet und wie man das Fahrtenbuch am besten führt, kann man gut bei "Mittelstand direkt" nachlesen.

Viele Grüße - Sabine Krieger