Freitag, 29. Juli 2011

Verpflegungsmehraufwand - oft vergessen

Kürzlich aufgefallen ist mir, dass vielen selbstständigen Kollegen nicht bewusst ist, dass der betrieblich bedingte Aufenthalt auswärts (je nach Dauer) zu Verpflegungsmehraufwand führt. Dieser wird als Betriebsausgabe anerkannt , siehe auch §4(5) Nr.5 EStG.

Bewirtungskosten kennt noch fast jeder Unternehmer, hier hat man es mit Betriebsausgaben zu tun, die zumindest zum Teil abzugsfähig sind (§4(5) Nr. 2 EStG) und Quittungen sammeln lohnt sich. Aber Achtung, hier sind die entsprechenden Aufzeichnungsvorschriften zu beachten.

Die eigene Versorgung mit Kaffee und Brötchen darf der Unternehmer jedoch unterwegs nicht geltend machen, er kann sich schließlich nicht selbst bewirten. Den wenigsten ist jedoch klar, dass schon bei einer betrieblich veranlassten Abwesenheit von 8 Stunden oder mehr mindestens 6 Euro als Betriebsausgabe anerkannt werden. Aufzeichnungen lohnen sich also, am besten gleich mit den Reisekosten zusammen. Nachlesen kann man das - wie so meist - gut in Wikipedia.

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